Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0088

Rechtssatz

Der Arbeitnehmerschutz, zu dem auch der Regelungsinhalt des AZG zählt, gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0210). Strafrechtlich verantwortlich ist der handelsrechtliche Geschäftsführer.