Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0061

Rechtssatz

Wird über das Vermögen einer KG der Konkurs eröffnet, so hat dies zur Folge, dass der seinerzeitige Komplementär zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen war.