Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0054 E 27. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073).