Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0060

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht liegt - dem objektiven Tatbestand nach - dann vor, wenn Arbeitnehmer unter Verletzung der Arbeitsruhevorschriften beschäftigt werden (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091, 0092).