Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
88/08/0059
GRS wie 88/08/0054 E 27. September 1988 RS 1
In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073).