Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

88/08/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 4 (hier: Übertretung des ARG)

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Artikel 103 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde.