Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0054

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes nach außen zur Vertretung berufen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

88/08/0055