Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

88/08/0041

Rechtssatz

Die auf Seite 2 eines auf einem Bescheidvordruck geschriebenen Bescheides geleistete Unterschrift des Genehmigenden deckt auch den auf Seite 3 fortgesetzten Begründungsteil (Hinweis auf E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981).