Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1989

Geschäftszahl

88/08/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0036 E 20. Oktober 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Beschwerdevorwurf, die Behörde hätte die mit der Schließung des Geschäftes verbundene Arbeitsplatzgefährdung sowie die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für zwei Kinder berücksichtigen müssen, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte kommen können.