Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/12/12 82/11/0380 1

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, VStG) gemäß Paragraph 5, VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).