Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

88/07/0136

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, WRG ist die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden; eine spätere Anzeige würde also die Tatsache der fristgerechten Bauvollendung nicht berühren.