Gemäß § 112 Abs 6 WRG ist die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden; eine spätere Anzeige würde also die Tatsache der fristgerechten Bauvollendung nicht berühren.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, WRG ist die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden; eine spätere Anzeige würde also die Tatsache der fristgerechten Bauvollendung nicht berühren.