Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1989

Geschäftszahl

88/07/0135

Rechtssatz

Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen (hier: von Wasserkraftnutzungen durch Grundwasserentnahmen zu Beregnungszwecken) in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist von dem auf Grund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden Durchfluss und nicht von den durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen (z. B. kurzfristige Auffüllung von Stauräumen) bewirkten Durchflussschwankungen auszugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X08