Verwaltungsgerichtshof
04.07.1989
88/07/0135
GRS wie 86/07/0004 E 18. November 1986 RS 7
Bei der Beurteilung des "Summationseffektes" einer großen Anzahl gleichartiger Vorhaben der Grundwasserentnahme (hier: Feldbrunnen) auf bereits bestehende Wasserrechte an einem Fluss kommt es weder auf die Höchstleistung der Pumpen noch auf eine durchschnittliche Grundwasserentnahme, sondern auf die tatsächliche Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken der einzelnen Kulturgattungen und die gegebenen Klimaverhältnisse unter Berücksichtigung der komplexen Komponenten der Erneuerung des Grundwassers und der zeitlich verschobenen Wirkungen auf das Abflussgeschehen in dem betreffenden Fluss im Hinblick auf die an diesem bestehenden Wasserrechte an.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X07