Verwaltungsgerichtshof
04.07.1989
88/07/0135
Die Freiheit eines Bewilligungswerbers bzw. -inhabers, von der ihm erteilten Bewilligung (hier zur Entnahme von Grundwasser zu Bewässerungszwecken) im vollen konsentierten Ausmaß Gebrauch zu machen, gebietet es grundsätzlich, bei der Beurteilung der von einem einzelnen Wasserbenutzungsrecht zu erwartenden Beeinträchtigungen anderer wasserrechtlich geschützter Rechte vom Umfang des erteilten Konsenses bzw. der erlaubten Entnahme auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X04