Verwaltungsgerichtshof
04.07.1989
88/07/0135
Die Wendungen "natürliches Wasserdargebot" und "natürliche Erneuerung" des Grundwassers können nur so verstanden werden, dass damit jene Wassermengen umschrieben werden sollen, die ohne allfälliges menschliches Zutun (z. B. Überleitungen aus einem anderen Einzugsgebiet, Grundwasseranreicherungen u. dgl.) vorhanden sind (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Wien 1978, S 79, Anmerkung 4 zu Paragraph 13, Absatz eins,). Dies gilt insofern nicht, als menschliches Zutun erlaubterweise erweiterte Nutzungen erst ermöglicht oder als Ausgleichsmaßnahme zur Beibehaltung des (natürlichen) Zustandes wirkt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X02