Verwaltungsgerichtshof
04.07.1989
88/07/0135
Beträgt das Ausmaß einer Entnahme (hier: für Beregnungszwecke) aus dem ein Oberflächengewässer (hier: ein auch durch Wasserkraftwerke genutzter Fluss) speisenden Grundwasser weniger als 1%0 der Wasserführung des Flusses, so kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Entnahme resultierenden Auswirkungen auf die für die motorische Nutzung des Oberflächengewässers erteilten Rechte für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X01