Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1989

Geschäftszahl

88/07/0135

Rechtssatz

Beträgt das Ausmaß einer Entnahme (hier: für Beregnungszwecke) aus dem ein Oberflächengewässer (hier: ein auch durch Wasserkraftwerke genutzter Fluss) speisenden Grundwasser weniger als 1%0 der Wasserführung des Flusses, so kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Entnahme resultierenden Auswirkungen auf die für die motorische Nutzung des Oberflächengewässers erteilten Rechte für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X01