Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
88/07/0129
GRS wie 1986/62 E 24. Oktober 1963 RS 1
Eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, muß schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. In solchen Fällen bedarf es aus der Natur der Sache erst gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der Einwirkungen.