Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

88/07/0106

Rechtssatz

Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat weder einen Anspruch darauf, in gleicher Weise wie andere Verfahrensparteien, noch einen solchen, optimal, sondern nur den Anspruch, gesetzmäßig abgefunden zu werden (Hinweis E 13.12.1988, 84/07/0347)