Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

88/07/0078

Rechtssatz

Die Beh hat dargetan, dass eine Abschwemmung und Verschlämmung des durch die Änderung der Wasserabflussverhältnisse betroffenen Teiles des Abfindungsgrundstückes durch einfache Bewirtschaftungsmaßnahmen (Einhaltung einer bodenschonenden Fruchtfolge, Anlegung von Sperrzonen quer zur Hanglage) verhindert, somit eine Vernässung der betroffenen Fläche weitgehend vermieden werden könne. Eine Neubewertung des betroffenen Grundstücksbereiches ist daher nicht erforderlich, weil angesichts des geschilderten Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzung für eine Neubewertung, nämlich den Abfindungsanspruch beeinflussenden Bodenwertänderungen im Laufe des Verfahrens (Paragraph 18, Absatz eins, OÖ FlVfLG) zu verneinen ist. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes sowie der weiteren Feststellung, dass Bodenstichproben weder einer Versäuerung oder wesentliche Verdichtung noch eine Vergleyung des Bodens ergeben haben, ist das Grundstück auch ohne Dränage zweckmäßig zu bewirtschaften. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die geforderte Entwässerungsanlage zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes notwendig sei (Paragraph 16, Absatz eins, OÖ FlVfLG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/07/0134