Verwaltungsgerichtshof
10.10.1989
88/07/0078
Nach der stRsp des VwGH kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht am Einzelvergleich sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden. (Hinweis E vom 28.2.1989, 88/07/0062)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/07/0134