Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

88/07/0078

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht am Einzelvergleich sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden. (Hinweis E vom 28.2.1989, 88/07/0062)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/07/0134