Verwaltungsgerichtshof
10.10.1989
88/07/0078
Der "in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte des höheren Dienstes" ist als Mitglied des Landesagrarsenates nicht als Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG zu qualifizieren (Hinweis auf E vom 3.12.1987, 86/07/0283). Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine von diesem Senatsmitglied erstattete fachkundige Stellungnahme nicht den an das Beweismittel "Gutachten" zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu entsprechen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/07/0134