Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

88/07/0078

Rechtssatz

Der "in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte des höheren Dienstes" ist als Mitglied des Landesagrarsenates nicht als Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG zu qualifizieren (Hinweis auf E vom 3.12.1987, 86/07/0283). Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine von diesem Senatsmitglied erstattete fachkundige Stellungnahme nicht den an das Beweismittel "Gutachten" zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu entsprechen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/07/0134