Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

88/07/0078

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Sachentscheidung iS des Paragraph 27, VwGG der Behörde mit eingeschriebenem Brief übermittelt, "langt" er erst am Tag der Übernahmebestätigung bei dieser "ein" (und nicht bereits mit dem Einlegen in das Postschließfach der Behörde).

Beachte

Besprechung in:

Anwbl 1989/7, S 430;