Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/07/0023
Einer Beschwerde gegen einen die Berufung zurückweisenden Bescheid kommt, wenn der allein eine Sachentscheidung enthaltende unterinstanzliche Bescheid durch Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft getreten ist, keine Bedeutung mehr zu (Hinweis auf E 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 und B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X05