Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/07/0023
Weist die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid der Unterbehörde zurück, so stellt die Unterbehörde mangels einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst die Behörde dar, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Hinweis auf E 30.9.1985, 85/10/0067). In einem solchen Fall ist die Verfügung der Wiederaufnahme durch die Unterbehörde zulässig.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X03