Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
88/07/0022
Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann richtigerweise nicht damit begründet werden, dass eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung nicht auf Paragraph 39, WRG 1959 gestützt werden könnte, wenn eine Bewilligung auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959, in Betracht käme.