Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

88/07/0022

Rechtssatz

Die Behörde hat nicht das Recht, vom gesetzlich vorgeschriebenen Beseitigungsauftrag abzuweichen und dem verpflichteten Modifikationen anzuraten oder aufzutragen, unter denen der Eingriff in Rechte des Betroffenen hintangehalten werden könnte (Hinweis auf E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1989).