Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
88/07/0022
Die Behörde hat nicht das Recht, vom gesetzlich vorgeschriebenen Beseitigungsauftrag abzuweichen und dem verpflichteten Modifikationen anzuraten oder aufzutragen, unter denen der Eingriff in Rechte des Betroffenen hintangehalten werden könnte (Hinweis auf E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1989).