Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

88/07/0022

Rechtssatz

Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind (Hinweis auf E 22.1.1985, 82/07/0093).