Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
88/07/0022
Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind (Hinweis auf E 22.1.1985, 82/07/0093).