Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
88/07/0022
Das in Paragraph 39, Absatz eins, WRG enthaltende Verbot der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse wird nicht insoweit eingeschränkt, als eine solche im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erfolgt. Der Fall des Paragraph 39, Absatz 3, WRG betrifft vielmehr nicht eine gezielt vorgenommene Änderung der Abflussverhältnisse, sondern eine solche, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise herbeigeführt wird, also mit einer derartigen Bearbeitung als notwendige Begleiterscheinung verbunden ist und somit, wenn ihr nicht eigens entgegengewirkt wird, unvermeidlicherweise eintritt.