Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
88/07/0022
Ist Sache des Berufungsverfahrens die Herstellung des gesetzlichen Zustandes in Hinsicht einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung näher bezeichneten Umfanges iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und lag bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein entsprechendes Verlangen eines Betroffenen, der auch als Partei am Verfahren teilgenommen hat, vor, ist die Rechtsmittelbehörde berechtigt, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den wasserpolizeilichen Auftrag an den Verpflichteten auf Paragraph 138, Absatz eins, statt Absatz 2, WRG zu stützen; dabei darf das Parteiengehör des Verpflichteten nicht verletzt werden.