Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1991

Geschäftszahl

88/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0078 E 10. Oktober 1989 VwSlg 13028 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht am Einzelvergleich sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden. (Hinweis E vom 28.2.1989, 88/07/0062)