Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

88/07/0001

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auf Beachtung ihres Verlangens nach Herstellung des Einvernehmens mit ihr beim Ablassen der von einem Dritten auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten Fischteiche an Stelle der dem Dritten auferlegten Pflicht, die genannte Partei vom Ablassen bloß zu benachrichtigen.