Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

88/07/0001

Rechtssatz

Erhebt eine Partei bei einer Wasserrechtsverhandlung keine rechtserheblichen Einwendungen, weil sie annimmt, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehmen werde, so ist sie präkludiert.