Verwaltungsgerichtshof
25.06.1991
88/07/0001
Erhebt eine Partei bei einer Wasserrechtsverhandlung keine rechtserheblichen Einwendungen, weil sie annimmt, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehmen werde, so ist sie präkludiert.