Verwaltungsgerichtshof
26.04.1990
88/06/0232
Die Bestimmungen des Slbg OrtsbildschutzG finden hins der Regelungen für Ankündigungen zu Reklamezwecken auch im Altstadtschutzgebiet grundsätzlich Anwendung, soweit keine Sonderregelungen nach dem Slbg AltstadterhaltungsG in Verbindung mit der Slbg AltstadterhaltungsV Platz greifen (dzt nur Sonderregelungen für Ankündigungen bzw Ankündigungsanlagen, die mit Bauten - iS von Gebäuden - in Verbindung stehen).