Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1990

Geschäftszahl

88/06/0232

Rechtssatz

Wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Besch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen, daß er in die Lage versetzt wird, die auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten bzw die Gefahr nicht besteht, wegen desselben Verhaltens ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen zu werden, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht vor.