Verwaltungsgerichtshof
26.04.1990
88/06/0232
Wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Besch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen, daß er in die Lage versetzt wird, die auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten bzw die Gefahr nicht besteht, wegen desselben Verhaltens ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen zu werden, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht vor.