Verwaltungsgerichtshof
26.04.1990
88/06/0232
Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 Slbg OrtsbildschutzG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Slbg OrtsbildschutzG in der Fassung LGBl 1986/76 statuierten Pflichten treffen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Aus dem Gesetzeszusammenhang zwischen Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Slbg OrtsbildschutzG in der Fassung LGBl 1986/76 mit Paragraph 4 und Paragraph 5, Slbg OrtsbildschutzG ergibt sich, daß nicht nur diejenige physische Person, die tatsächlich das Plakat am Tatort anbringt, als Täter in Frage kommt, sondern darunter auch physische Personen und Verantwortliche juristischer Personen, die dies veranlassen, zu verstehen sind (Hinweis E 31.1.1979, 1298/78; E 11.9.1985, 84/03/0356).