Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/06/0179
Ein Gutachten, das gänzlich befundlos ist und dessen Begründung sich nur darauf stützt, dass eine wesentliche architektonische Beeinträchtigung der Fassade durch das optische Abschneiden des Mauerpfeilers gegeben ist, entspricht nicht den Kriterien eines gesetzmäßigen Gutachtens.