Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/06/0179

Rechtssatz

Ein Gutachten, das gänzlich befundlos ist und dessen Begründung sich nur darauf stützt, dass eine wesentliche architektonische Beeinträchtigung der Fassade durch das optische Abschneiden des Mauerpfeilers gegeben ist, entspricht nicht den Kriterien eines gesetzmäßigen Gutachtens.