Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/06/0179

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die Einholung von Gutachten des Sachverständigenbeirats für das gegenständliche Projekt nicht zwingend vorgeschrieben war, bedeutet nicht, dass ein solches Gutachten für das gegenständliche Projekt nicht eingeholt werden kann, welches dann - wenn es den Voraussetzungen eines Gutachtens entspricht - von der Behörde verwertet werden darf.