Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/06/0179
Die Tatsache, dass die Einholung von Gutachten des Sachverständigenbeirats für das gegenständliche Projekt nicht zwingend vorgeschrieben war, bedeutet nicht, dass ein solches Gutachten für das gegenständliche Projekt nicht eingeholt werden kann, welches dann - wenn es den Voraussetzungen eines Gutachtens entspricht - von der Behörde verwertet werden darf.