Die Definition des § 3 Abs 10 Tir BauO der "Werbeeinrichtung" hat auch für die Bestimmung des § 6 Abs 3 des Stadtkern-, und OrtsbildschutzG Geltung.Die Definition des Paragraph 3, Absatz 10, Tir BauO der "Werbeeinrichtung" hat auch für die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, des Stadtkern-, und OrtsbildschutzG Geltung.