Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Geschäftszahl

88/06/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/75 E 14. Oktober 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.