Verwaltungsgerichtshof
10.11.1988
88/06/0108
GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 4
Wegen des von vornherein beschränkten und durch Präklusion möglicherweise weithin begrenzten Mitspracherechtes der Nachbarn können diese Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf das zur OÖ BauO ergangene E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974)