Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

88/06/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Wegen des von vornherein beschränkten und durch Präklusion möglicherweise weithin begrenzten Mitspracherechtes der Nachbarn können diese Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf das zur OÖ BauO ergangene E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974)