Verwaltungsgerichtshof
25.04.1989
88/05/0232
Hat sich ein Nachbar mit Einwendungen gegen ein bestimmtes Projekt verschwiegen, sind diese Präklusionsfolgen von der Berufungsbehörde, von der Gemeindeaufsichtsbehörde und auch vom VwGH zu berücksichtigen; die Berufung einer präkludierten Partei ist aber nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, da der Nachbar weiterhin Partei des Verfahrens ist (Hinweis auf E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050232.X01