Verwaltungsgerichtshof
18.06.1991
88/05/0167
GRS wie VwGH E 1991/05/28 88/05/0166 3
Die Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO stellt keine Beugestrafe dar, sondern eine Verwaltungsübertretung, die - innerhalb der Verjährungsfrist - auch dann zu ahnden ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren der rechtswidrige Zustand weggefallen ist.
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050167.X03