Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

88/05/0166

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO stellt keine Beugestrafe dar, sondern eine Verwaltungsübertretung, die - innerhalb der Verjährungsfrist - auch dann zu ahnden ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren der rechtswidrige Zustand weggefallen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050166.X03