Verwaltungsgerichtshof
24.03.1992
88/05/0135
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Ausgestaltung der "Einwendungen" insbesondere klargestellt, daß Einwendungen konkretisiert werden müssen (Hinweis E 3.7.1959, 481/67), daß auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und daß das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "daß das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG.