Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/04/0344

Rechtssatz

Zum objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG gehört auch - als nicht von der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung in diesem Sinn erfasst - in welcher Eigenschaft (hier: gewerberechtlicher Geschäftsführer) ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen wird.