Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/04/0342

Rechtssatz

Ausführungen, dass weder das Gutachten des ärztl.

Amtssachverständigen noch der angefochtene Bescheid erkennen lassen, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen in Hinsicht auf die vorgeschriebenen Betriebszeitenbeschränkungen iSd Paragraph 77, Absatz eins, GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.