Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/04/0342

Rechtssatz

Bei einer Auflage, mit der vorgeschrieben wird, bei den zu Verladearbeiten abgestellten Kraftfahrzeugen ist der Motor abzustellen, handelt es sich um keinen an den Inhaber der Betriebsanlage gerichteten normativen Abspruch.