Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

88/04/0339

Rechtssatz

Von rechtlicher Relevanz ist ausschließlich das Ausmaß der Lärmimmissionen bei den Nachbarn; es ist daher nicht erforderlich, das Längenausmaß der Entfernung zwischen der Betriebsanlage und den Nachbarn festzustellen.