Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

88/04/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.