Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

88/04/0311

Rechtssatz

Paragraph 368, Ziffer 17, GewO 1973 ist bei der Übertretung von Geboten oder Verboten von Bescheiden, die auf Grund der Bestimmungen der GewO 1973 ergangen sind, nur dann anzuwenden, wenn nicht im Paragraph 366,, Paragraph 367 und Paragraph 368, Ziffer eins bis 16 GewO 1973 ein Straftatbestand - wie etwa für die Nichteinhaltung von Auflagen in Paragraph 367, Ziffer 26, leg cit - normiert ist.